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MIETBEDINGUNGEN FÜR WOHNMOBILE/WOHNWAGEN

1. Reservierung und Rücktritt

Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich, sobald der Mieter die Anzahlung von Euro 250.- auf den Mietpreis bezahlt hat. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn sind die folgenden Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu zahlen: Rücktritt bis 50 Tage vor 1. Miettag 10%, jedoch mindestens 250,- €; bis 15 Tage vor 1. Miettag 50%; weniger als 14 Tage vor 1. Miettag 80%, am Tage des Mietbeginns oder bei Nichtabnahme des Fahrzeuges 100 %. Der Mieter ist berechtigt, einen Ersatzmieter zu benennen. Erfüllt dieser den Mietvertrag, so entfällt die anteilige Zahlung.

Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, so gilt dies als Rücktritt. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist trotzdem der volle Mietpreis zu zahlen, wenn der Vermieter das Fahrzeug nicht anderweitig vermieten kann. Durch Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung kann sich der Mieter nach den Allgemeinen Bedingungen für diese Versicherung gegen diese Kosten schützen.

2. Mietpreise

Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen in dem Mietvertrag.

3. Zahlungsweise

Bei Vertragsabschluss, spätestens innerhalb von 7 Tagen danach, ist eine Anzahlung in Höhe Euro 250.- zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die etwa zugesagte Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis und die Kaution sind spätestens bei der Übernahme des Fahrzeuges zum Mietbeginn zu bezahlen.

4. Übernahme und Rückgabe

Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen des Vermieters zu übernehmen. Bei Überziehung der Mietzeit berechnen wir pro angefangene Stunde Euro 25.-.

5. Kaution

Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand eine Kaution in Höhe von Euro 1.500.- hinterlegt werden.

Zum Beginn der Miete wird eine Zustandsbeschreibung des Fahrzeugs erstellt, in der alle etwa vorhandenen Beschädigungen aufgenommen werden. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution.

Das Fahrzeug wird in gereinigtem Zustand und vollgetankt übergeben und ist so auch zurückzugeben. Ist die Reinigung ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat der Mieter die Reinigungspauschale gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste zu bezahlen, vorbehaltlich eines tatsächlich höheren Aufwands des Vermieters.

Der Mieter hat das Recht, den Nachweis zu führen, daß ein Schaden nicht oder nur in geringerem Umfang zu verzeichnen ist.

6. Führungsberechtigte

Das Alter des Mieters und Fahrers muss mindestens 21. Jahre betragen und der Fahrer muss seine Fahrerlaubnis seit mindestens drei Jahren besitzen. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeuges.

Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke, außer solchen, die ausdrücklich vereinbart sind, zu verwenden.

7. Schutzbrief

Der Vermieter hat zum Zwecke der Rückholgarantie im Schadensfall für die gesamte Mietdauer einen Inlands- oder Auslandsschutzbrief abgeschlossen. Die Kosten für den Schutzbrief sind mit der vom Mieter zu zahlenden Übergabepauschale abgedeckt.

8. Obhutspflicht

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitungen des Fahrzeuges sowie aller eingebauten Geräte etc. genauestens zu beachten, die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.

Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle europäischen Länder möglich. Fahrten in außereuropäische Länder wie z.B. asiatische Türkei, Israel, Tunesien, Marokko usw. sind nicht erlaubt. Bei Fahrten in Spannungsgebiete bzw. Gebiete von denen man annehmen muß, daß es im Verlauf der Mietdauer zu akuter Gefährdung des Mietobjektes kommen kann, besteht kein Versicherungsschutz. Für eventuell entstandenen Schaden kommt der Mieter in voller Höhe auf.

9. Wartung und Reparaturen

Die Kosten der laufenden Unterhaltung, z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs trägt der Mieter; die für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendige Verschleißreparaturen trägt der Vermieter.

Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preise von Euro 100.- ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 10).

10. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand. Sei Unfallschäden und Diebstahl haftet der Mieter nur in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung der abgeschlossenen Versicherung. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder der Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch Alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 – Durchfahrtshöhe – gemäß § 41 Abs. 2 Zi. 6 StVO verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 8 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluß auf die Regulierung des Schadensfalls gehabt. Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nichtberechtigten Fahrer oder zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.

Bußgelder und Strafmandate etc. hat der Mieter selbst zu zahlen. Zahlungsbescheide, die dem Vermieter nach der Mietzeit zugehen, hat der Mieter unverzüglich nach Zugang zu ersetzen.

Unsere Fahrzeuge sind grundsätzlich Nichtraucherfahrzeuge! Bei Verstoß muss der Mieter für die Reinigungskosten in Höhe von 350,- € aufkommen.

11. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet dem Mieter für die Bereitstellung des reservierten Fahrzeugs für die vereinbarte Zeit. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von 7 Tagen ein dem reservierten Fahrzeug gleichwertiges Ersatz-Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, wenn das Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht zur Verfügung steht oder während der Mietzeit aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, ausfällt. Für mittelbare Schäden haftet der Vermieter nicht, auch nicht für sogenannten vertanen Urlaub. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe im Fahrzeug zurückläßt, die Haftung hierfür ist ausgeschlossen.

12. Verhalten bei Unfällen

Verkehrsunfälle, an denen das Mietfahrzeug beteiligt ist – auch Bagatellschäden – sind polizeilich aufnehmen zu lassen und unverzüglich dem Vermieter durch einen ausführlichen schriftlichen Bericht und unter Vorlage einer Skizze zu melden. Der Unfallbericht muß insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind ebenfalls dem Vermieter zu melden und bei einem Schadensbetrag über Euro 100.- auch der zuständigen Polizeibehörden unverzüglich anzuzeigen.

Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und reparieren zu lassen.

13. Speicherung von Personaldaten

Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihren erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

14. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters, sofern die Vertragsparteien Kaufleute sind, oder mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, oder die in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsabschluß ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozeßordnung verlegt oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Diese Regel gilt auch für Wechsel und Scheckverfahren.

15. Schlußbestimmungen

Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluß. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, daß ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart.
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